Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
(1) Jedy hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit es nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jedy hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. (0)Die Politik der FDP
Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland scheut sich nie, Politik aus der Polemik-Kiste und dem Schatzkästchen zu machen. Schatzkästchen von wem? Ja, von wem eigentlich? Hier schweige ich einfach mal. Fast irrsinnig energieintensive E-Fuels als Technologieoffenheit zu bezeichnen, bedeutete ja schon, sich wissenschaftlichen Erkenntnissen zu verweigern und sich dem ignorieren des Klimawandels hinzugeben.Die Vergewaltigung des Freiheitsgedankens
Des Herrn Wissings neueste Posse bedient sich nun aber auch des Grundgesetzes, genauer gesagt GG:Artikel 2, in dem das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit festgeschrieben wird. Es geht um nicht geringeres als einem (vielleicht, vielleicht aber auch nicht) generellen Tempo 30-Gebot. In einem Interview mit dem Deutschlandfunk (1) hat sich der Minister auf Nachfrage tatsächlich darauf versteift, dass Eingriffe in die Regelgeschwindigkeit gegen Art.2 GG abgewogen werden müssen. Um es klar zu formulieren: Tempo 50 als Regelgeschwindigkeit nin geschlossenen Ortschaften genießt laut Volkler Wissing Verfassungsrang. Ich habe trotz Recherche keinerlei Urteile des Verfassungsgerichts zu dieser Thematik gefunden. Auch das GG selbst weist in keinem der folgenden Artikel auf eine Regelgeschwindigkeit auf deutschen Straßen hin. Wie also kommt ein Politiker in Deutschland also auf die abgedrehte Idee, den Deutschen Autoverkehr in die lichten Höhen des Grundgesetzes zu verfrachten? Um es vorweg zu nehmen: Ich möchte nichts riskieren und schweige auch an dieser Stelle über mögliche Ideen.Instrumentalisierung der Nicht-Städter
An anderer Stelle führt er, wie stets, die Landbevölkerung ins Feld, die auf das Auto angewiesen sei, um z.B. zur Arbeit zu kommen und so die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Republik zu erhalten. Hierzu ein Beispiel: Mein Arbeitsplatz ist etwa 25 km von meinem Wohnort entfernt. Ich wohne in Berlin und kann frei wählen, ob ich diese Strecke mit dem Fahrrad (gern auch E-Bike) oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklege. Dieses Angebot steht dem überwiegenden Teil der Bevölkerung außerhalb der Ballungszentren nicht zur Verfügung (und das wird nach den Nicht-Plänen der Regierung auch auf unabsehbare Zeit so bleiben). Mithin ist hier tatsächlich das Auto alleinige Alternative. Änderungen oder Gedanken zu Alternativen kommen Herrn Wissing jedoch nicht über die Lippen (und wer weiß, ob er solche überhaupt im Sinn hat?).Fakten zum Arbeitsweg
Die durchschnittliche Länge der Pendelstrecken in Deutschland betrug 2021 rund 17 Kilometer. Sie variiert regional (2), liegt aber in den allermeisten Regionen. In nur sechs Regionen Deutschland beträgt die mittlere Pendelstrecke mehr als 26 Kilometer.Alternativen – tatsächlich und seitens der FDP
Ideen der Bundesregierung, an dieser Stelle anzusetzen? Keine. Die (automobile) Freiheit genießt hier absolute Priorität und, wie wir nun wissen, sie wird von der Verfassung geschützt. Provokant gesagt: Der Ausbau von Fahrradstrecken und dem öffentlichen Personennahverkehr ist verfassungswidrig. Es geht hier, das muss deutlich gesagt werden, nicht darum, den Menschen das Fahren eines Autos zu verbieten, es geht hier darum, den Menschen alternative Angebote zu unterbreiten. Ganz abstrus wird es, wenn Herr Wissing Kitas, Schulen und Bushaltestellen als Gefahrensituationen bezeichnet. Auch hier bin ich der Auffassung, die Gefahrensituation ist nicht ein Ort. Menschen generieren diese Gefahrensituationen und zwar unabhängig vom Ort. Hier einzuhaken und die unsinnige Argumentation vom Freiheitsbeschnitt beiseite zu lassen. Es ist doch klar wie Kloß: Fahrzeuge, mit 30km/h sind besser händelbar sind als solche mit 50.Meine Fragen und zwei Szenarien
Für die Diskussion zum Thema Freiheit habe ich abschließend zwei Fragen, bzw. Szenarien. Szenario 1: Ein Fahrzeug ist mit Tempo 50 unterwegs und es kommt zu einem vom Autfahry verschuldeten Unfall. Gilt dies dann als ein Verfassungsbruch im Sinne des GG: Artikel 2 Absatz 1? Szenario 2: Ein Fahrzeug wird mit Tempo 80 innerorts geblitzt. Darf das Fahry mit dem Erfolg einer möglichen Verfassungsbeschwerde rechnen, weil es, ebenfalls gemäß GG: Artikel 2 Absatz 1 in seiner Freiheit eingeschränkt wurde?Der Weg der FDP und der Regierung
Herr Wissing weist Fragen zu möglichen Wegen, sich aus der Karbonisierung zu befreien (Dienstwagen, Pendlerpauschale etc.) als zu schlagwortartig zurück. Leider bleibt er in seinen Antworten konstruktive und über eigene Schlagworte hinaus gehende Lösungsansätze schuldig. Deutschland wird die selbst gesetzten Klimaziele nicht erreichen, das geht aus einer Studie des Umweltbundesamtes vom Oktober 2020 hervor (3). Die Regierung ignoriert das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Klimaschutz in Deutschland (4). Die Schuldigen dafür sitzen – jedenfalls heutzutage – in der Regierung. Soviel sei gesagt zu Dingen, die Verfassungsrang genießen.
(0) Ich habe die Texte nach Hermes Phettberg entgendert
(1) https://www.deutschlandfunk.de/wo-steht-die-verkehrswende-interview-mit-volker-wissing-fdp-verkehrsminister-dlf-766f7732-100.html
(2) https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/startseite/topmeldungen/pendeln-2021.html
(3) https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/abschaetzung-der-treibhausgasminderungswirkung-des
(4) https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html